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Baden-Württemberg

Finanzamt Stuttgart III

Zuständig für 4 Städte und Gemeinden mit rund 102.510 Einwohnern.

Einspruch gegen einen Steuerbescheid per Post

Einspruch einlegen, die Begründung folgt gesondert. An das Finanzamt Stuttgart III, ab 6,90 € inklusive Druck und Porto.

Kontakt

Anschrift
Finanzamt Stuttgart III
Rotebühlplatz 30
70173 Stuttgart
Auf der Karte zeigen
Fax
+49 711/66735710
Postanschrift
Postfach 106053
70049 Stuttgart
Website des Finanzamts
kontakt.fv-bwl.de

Stand 15.10.2026 laut Gemeindeverzeichnis Finanzämter des Bundeszentralamts für Steuern: Quelle 1. Fristgebundene Schreiben wie einen Einspruch so schicken, dass der Eingang belegt ist, oder über Mein ELSTER einreichen.

Bankverbindung

Für Zahlungen an das Finanzamt Stuttgart III. Geben Sie als Verwendungszweck Ihre Steuernummer und die Steuerart an.

Zuständigkeitsbereich

Für diese Orte ist das Finanzamt Stuttgart III zuständig. Maßgeblich ist für Privatpersonen der Wohnsitz (§ 19 AO).

Gut zu wissen

Fristen und Rechte im Verfahren mit dem Finanzamt, mit Paragraf.

Häufige Fragen

Wie erreiche ich das Finanzamt Stuttgart III?

Anschrift: Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart. Telefon: +49 711/66730.

Für welche Orte ist das Finanzamt Stuttgart III zuständig?

Für 4 Städte und Gemeinden, darunter Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Waldenbuch, Steinenbronn.

Welche Bankverbindung hat das Finanzamt Stuttgart III?

Finanzamt Stuttgart III: IBAN DE60600000000060001503, BIC MARKDEF1600 (DEUTSCHE BUNDESBANK); Finanzamt Stuttgart III: IBAN DE06600501010002065854, BIC SOLADESTXXX (LANDESBANK BADEN-WUERTTEMBERG). Geben Sie bei Zahlungen Ihre Steuernummer und die Steuerart als Verwendungszweck an.

Bis wann kann ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid einlegen?

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Ein per Post geschickter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Einspruch muss schriftlich oder elektronisch eingehen; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 357 Abs. 1 AO).

Welches Finanzamt ist für mich zuständig, wenn ich umziehe?

Für die Einkommensteuer das Finanzamt an Ihrem neuen Wohnsitz (§ 19 Abs. 1 AO). Teilen Sie dem bisherigen Finanzamt die neue Anschrift mit.

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