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Ratgeber · Stand 19.10.2026

Abgabefrist und Fristverlängerung

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, hat ohne Steuerberater sieben Monate nach Ablauf des Jahres Zeit. Reicht das nicht, kann das Finanzamt die Frist verlängern, auch noch rückwirkend.

Ohne Berater
7 Monate
nach Ablauf des Jahres
Mit Berater
Ende Februar
des übernächsten Jahres
Verlängerung
Auf Antrag
§ 109 AO

Die Fristen

  • Steuererklärungen für ein Kalenderjahr sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), also bis Ende Juli des Folgejahres.
  • Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, gilt für die Einkommensteuererklärung grundsätzlich der letzte Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann die Erklärung in bestimmten Fällen früher anfordern (§ 149 Abs. 4 AO).
  • Ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen, bestimmen die Steuergesetze; zur Abgabe verpflichtet ist auch, wen das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 AO).

Fristverlängerung beantragen

  • Das Finanzamt kann Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern, auch rückwirkend, wenn sie schon abgelaufen sind (§ 109 Abs. 1 AO).
  • Für Erklärungen mit Berater gilt: Über Ende Februar des zweiten Folgejahres hinaus wird nur verlängert, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren (§ 109 Abs. 2 AO).
  • Beantragen Sie die Verlängerung vor Fristablauf, mit Begründung und dem gewünschten Datum, schriftlich oder über Mein ELSTER. Das Finanzamt kann die Verlängerung mit einer Nebenbestimmung versehen (§ 109 Abs. 3 AO).

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht.

Häufige Fragen

Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Ohne Steuerberater spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO), mit Steuerberater in der Regel bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Kann ich die Frist noch verlängern, wenn sie schon abgelaufen ist?

Ja, das Finanzamt kann Fristen auch rückwirkend verlängern, insbesondere wenn es unbillig wäre, die Folgen des Fristablaufs bestehen zu lassen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 AO).

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