Die Fristen
- Steuererklärungen für ein Kalenderjahr sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), also bis Ende Juli des Folgejahres.
- Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, gilt für die Einkommensteuererklärung grundsätzlich der letzte Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres (§ 149 Abs. 3 AO). Das Finanzamt kann die Erklärung in bestimmten Fällen früher anfordern (§ 149 Abs. 4 AO).
- Ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen, bestimmen die Steuergesetze; zur Abgabe verpflichtet ist auch, wen das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 AO).
Fristverlängerung beantragen
- Das Finanzamt kann Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern, auch rückwirkend, wenn sie schon abgelaufen sind (§ 109 Abs. 1 AO).
- Für Erklärungen mit Berater gilt: Über Ende Februar des zweiten Folgejahres hinaus wird nur verlängert, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren (§ 109 Abs. 2 AO).
- Beantragen Sie die Verlängerung vor Fristablauf, mit Begründung und dem gewünschten Datum, schriftlich oder über Mein ELSTER. Das Finanzamt kann die Verlängerung mit einer Nebenbestimmung versehen (§ 109 Abs. 3 AO).
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht.