Die Frist
- Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Ein per Post übermittelter Bescheid gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer er ist später oder gar nicht zugegangen (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Ein elektronisch übermittelter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2a AO).
- Der Monat beginnt also nicht mit dem Datum auf dem Bescheid, sondern mit diesem Bekanntgabetag.
Form und Inhalt
- Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder beim Finanzamt zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO). Elektronisch geht das über Mein ELSTER.
- Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch eingelegt hat (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO); eine eigenhändige Unterschrift verlangt das Gesetz nicht. Auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (§ 357 Abs. 1 Satz 3 AO).
- Er gehört zu dem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO). Geht er bei einer anderen Behörde ein, ist das unschädlich, wenn er noch vor Fristablauf weitergeleitet wird (§ 357 Abs. 2 Satz 4 AO).
- Sie sollen den Bescheid bezeichnen, angeben, inwieweit Sie ihn anfechten, und die Begründung mit Beweismitteln nennen (§ 357 Abs. 3 AO). Die Begründung können Sie nachreichen.
Zahlen trotz Einspruch
Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer die Steuer für zu hoch hält, beantragt zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung: Sie soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Das Finanzamt kann sie von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO).
Rechtsgrundlagen
- § 355 AO: Einspruchsfrist
- § 357 AO: Einlegung des Einspruchs
- § 122 AO: Bekanntgabe
- § 361 AO: Aussetzung der Vollziehung
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht.