Privatpersonen
- Für die Einkommensteuer ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, ohne Wohnsitz Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO).
- Bei mehreren Wohnsitzen im Inland zählt der, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten; bei Verheirateten und Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, der, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO).
- Nach einem Umzug ist das Finanzamt am neuen Wohnsitz zuständig. Teilen Sie die neue Anschrift dem bisherigen Finanzamt mit.
Unternehmen
- Für Kapitalgesellschaften, Vereine und andere Körperschaften ist das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung zuständig (§ 20 Abs. 1 AO).
- Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AO).
- In Städten mit mehreren Finanzämtern kann für eine Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde das Finanzamt des Betriebs zuständig sein statt des Wohnsitzfinanzamts (§ 19 Abs. 3 AO).
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden das Finanzamt und im Streitfall das Finanzgericht.