Murrhardt · Rems-Murr-Kreis · 14.551 Einwohner
Finanzamt für Murrhardt
Zuständig ist das Finanzamt Backnang mit Sitz in Backnang.
Postleitzahlen in Murrhardt: 71540
Finanzamt Backnang
- Anschrift
- Finanzamt Backnang
Spinnerei 48
71522 Backnang
Auf der Karte zeigen - Telefon
- +49 7191 12-0
- Fax
- +49 7191 12-221
- Postanschrift
- Postfach 1260
71502 Backnang - Website des Finanzamts
- kontakt.fv-bwl.de
Stand 15.10.2026 laut Gemeindeverzeichnis Finanzämter des Bundeszentralamts für Steuern: Quelle 1. Fristgebundene Schreiben wie einen Einspruch so schicken, dass der Eingang belegt ist, oder über Mein ELSTER einreichen.
Gut zu wissen
Fristen und Rechte im Verfahren mit dem Finanzamt, mit Paragraf.
Einspruch
Gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO), schriftlich oder elektronisch. Eine Unterschrift ist nicht nötig, es muss nur erkennbar sein, wer ihn einlegt (§ 357 Abs. 1 AO).
Ratgeber lesenZahlung trotz Einspruch
Der Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Bei ernstlichen Zweifeln am Bescheid können Sie Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 Abs. 2 AO).
Ratgeber lesenAbgabefrist
Ohne Steuerberater ist die Erklärung spätestens sieben Monate nach Ablauf des Jahres fällig (§ 149 Abs. 2 AO), mit Steuerberater später (§ 149 Abs. 3 AO).
Ratgeber lesenFristverlängerung
Das Finanzamt kann die Frist verlängern, auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Beantragen Sie sie vor Fristablauf und mit Begründung.
Ratgeber lesenUmzug
Mit dem Wohnsitz wechselt das zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 1 AO). Teilen Sie dem bisherigen Finanzamt die neue Anschrift mit.
Ratgeber lesenFestsetzungsfrist
Steuern können in der Regel vier Jahre lang festgesetzt oder geändert werden (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Häufige Fragen
Welches Finanzamt ist für Murrhardt zuständig?
Für Murrhardt (Rems-Murr-Kreis) ist das Finanzamt Backnang zuständig, Spinnerei 48, 71522 Backnang, Telefon +49 7191 12-0.
Welche Postleitzahlen gehören zu Murrhardt?
Zur Gemeinde Murrhardt gehören die Postleitzahlen 71540. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist die Gemeinde, nicht die Postleitzahl: Manche Postleitzahlen reichen in Nachbargemeinden.
Welche Frist ist besonders wichtig?
1 Monat: Einspruchsfrist ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 Abs. 1 AO); ein per Post geschickter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO).